Horte und Kinderkrippen
§ 9.
(1) Der Hort hat die Aufgabe, die Familienerziehung schulpflichtiger Kinder außerhalb der Unterrichtszeit zu unterstützen und zu ergänzen, zur Pflichterfüllung und sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten, die erzieherische Wirkung einer Gemeinschaft zu bieten und die religiöse, sittliche und staatsbürgerliche Bildung in angemessener Weise zu fördern.
(2) Der heilpädagogische Hort hat die Aufgabe, unter Einbeziehung der Erziehungsarbeit nach heilpädagogischen Grundsätzen Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, nach den für die Horte geltenden Zielsetzungen zu fördern.
(3) Die Kinderkrippe hat die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem vollendeten dritten Lebensjahr durch Aufsicht, Pflege, soziale Geborgenheit und Förderung der Anlagen der Kinder nach religiösen, sittlichen und sozialen Werten zu unterstützen und zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 bis 7 sowie die Abschnitte II und III finden auf Horte und Kinderkrippen sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl einer Kindergruppe in einer Kinderkrippe 15 nicht übersteigen darf und unter Beistellung des Fachpersonals für Horte jedenfalls die Beistellung der erforderlichen Erzieher(innen) mit entsprechender Befähigungsprüfung und für Kinderkrippen jedenfalls das Vorhandensein einer Kindergärtnerin oder eines Kindergärtners mit entsprechender Befähigungsprüfung als Leiter(in) und einer genügenden Anzahl von Helfer(inne)n zu verstehen ist. Vom Erfordernis eines(r) eigenständigen Leiters (Leiterin) für die Kinderkrippe kann abgesehen werden, wenn die Kinderkrippe gemeinsam mit einem Kindergarten auf derselben Kindergartenliegenschaft untergebracht ist und der (die) Leiter(in) des Kindergartens auch die Leitungsfunktion für die Kinderkrippe ausübt.
(5) Die Bestimmungen des § 2a ist auf Kinderkrippen anzuwenden.
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