§ 9
Der Vorsitzende
(1) Vorsitzender des Kollegiums des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Er hat beratende Stimme im Kollegium des Bezirksschulrates und entscheidet bei Stimmengleichheit.
(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten (§ 13 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes).
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