§ 9 K-LMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 9

Herstellung von Reproduktionen

(1) Die Herstellung von Reproduktionen von Sammlungsexponaten (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilmen, Abgüssen udgl.), die von der Anstalt dauernd aufbewahrt werden, ist - vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Sammlungsexponate - zulässig, sofern dem nicht personenschutz- oder datenschutzrechtliche oder im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Sammlungsexponate konservatorische Gründe entgegenstehen. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Herstellung von Reproduktionen, ist dazu das wissenschaftliche Museumskollegium (§ 18) anzuhören.

(2) Die Herstellung von Reproduktionen von Sammlungsexponaten hat durch die Anstalt zu erfolgen. Ist dies mangels der erforderlichen technischen Ausstattung nicht möglich, dürfen Reproduktionen unter der Aufsicht von Bediensteten der Anstalt auch durch Dritte hergestellt werden. In diesem Fall ist vorzusorgen, daß die Sammlungsexponate unverzüglich nach der Herstellung der Reproduktionen an die Anstalt zurückgestellt werden.

(3) Für die Herstellung von Reproduktionen hat der Auftraggeber für den der Anstalt erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (§ 33).

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