§ 9
Belästigung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis
(1) Eine Diskriminierung nach § 5 liegt auch vor, wenn eine Person
- a) vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
- b) durch den Vertreter des Dienstgebers diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft unterlässt, im Fall einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen,
- c) durch Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis belästigt wird oder
- d) durch Dritte außerhalb eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 6) belästigt wird.
(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 5 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
- a) die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
- b) die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- c) die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
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