§ 9 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Spezialmodul Klima- und Automatisierungstechnik

§ 9.

(1) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Klima- und Automatisierungstechnik sind in Kombination mit dem Hauptmodul Wasser und Wärme bis zum Ende des vierten und in Kombination mit dem Hauptmodul Lüftung bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.

(2) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Klima- und Automatisierungstechnik:

15. Kompetenzbereich: Klima- und Automatisierungstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 15.1.1 Wirtschaftlichkeitsberechnungen für unterschiedliche Heizungssysteme unter Berücksichtigung von Faktoren wie zB Gebäudegröße, Grundstücksgröße, notwendigen Genehmigungen, Anschlusspflicht für Fernwärme, Fördermöglichkeiten durchführen.
  1. 15.1.2 Heiz- und Kühllastberechnungen durchführen.
  1. 15.1.3 den Aufbau und die Funktionsweise von Bauteilen und Komponenten für Klimaanlagen (wie Klimageräte) samt den dazu notwendigen Anschlüssen beschreiben.
  1. 15.1.4 die grundlegenden Voraussetzungen für das Installieren und Instandhalten von Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie für die Rückgewinnung von Kältemitteln bei Anlagen mit einer Füllmenge unter 3 kg bzw. bei hermetisch geschlossenen Systemen mit weniger als 6 kg beschreiben.
  1. 15.1.5 Klimaanlagen für das Erreichen eines angenehmen Raumklimas unter Anwendung geeigneter Verbindungs- und Montagetechniken nach Plänen installieren, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen.
  1. 15.1.6 Klimaanlagen spülen sowie Dichtheits- und Druckproben mit geeigneten Messgeräten und Funktionskontrollen durchführen.
  1. 15.1.7 Klimaanlagen vor Inbetriebnahme durch Sichtkontrolle prüfen und unter Beachtung technischer Unterlagen in Betrieb nehmen und einregulieren.
  1. 15.1.8 Klimaanlagen an die Kundinnen und Kunden übergeben, diese beraten und einschulen.
  1. 15.1.9 systematisch Fehler, Mängel und Störungen an Klimaanlagen aufsuchen, eingrenzen und beheben.
  1. 15.1.10 Änderungen (zB zur Erhöhung der Energieeffizienz) und Erweiterungen an Klimaanlagen nach Plänen durchführen, prüfen, dokumentieren und in Betrieb nehmen.
  1. 15.1.11 Klimaanlagen gemäß Plänen in Stand halten.
  1. 15.1.12 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- und Heizungsanlagen (insbesondere für den Betrieb mit erneuerbaren Energien) oder Lüftungsanlagen sowie von Klimaanlagen errichten und prüfen, um einen energieeffizienten und nachhaltigen Betrieb zu ermöglichen.
  1. 15.1.13 Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen von Sanitär-, Gas-, Abgas- und Heizungsanlagen oder Lüftungsanlagen sowie von Klimaanlagen optimieren, um einen energieeffizienteren und nachhaltigeren Betrieb sicher zu stellen.
  1. 15.1.14 speicherprogrammierbare Steuerungen anschließen und programmieren (zB für die Automatisierung von installationstechnischen Anlagen), um einen energieeffizienteren und nachhaltigeren Betrieb zu ermöglichen.
  1. 15.1.15 die Ziele der Digitalisierung (dezentrale Gebäudesysteme) von Wohnungen (Smart Home), Gebäuden (Smart Building) und Städten (Smart City) wie Erhöhung der Energieeffizienz, des Wohnkomforts und der Lebensqualität sowie der Sicherheit durch intelligente Algorithmen und Lösungen beschreiben.
  1. 15.1.16 Apps auf Endgeräten wie Tablets oder Smartphones sowie Sprachassistenten zur Steuerung der Gebäudesystemtechnik einrichten.
 

Schlagworte

Klimatechnik, Heizberechnung, Verbindungstechnik, Dichtheitsprobe, Messeinrichtung, Steuerungseinrichtung, Sanitäranlage, Gasanlage, Abgasanlage

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279438

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