§ 9*)
(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt.
(2) Anträge auf Genehmigung von Rechtserwerben gemäß § 3 müssen schriftlich gestellt werden. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung erforderlich sind, insbesondere eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt, sowie Angaben über den Zweck des Rechtserwerbes. Anträge auf Genehmigung von Rechtserwerben, deren Rechtsgrund in einem Vertrag besteht, müssen von einer der Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß eingebracht werden. Der Antrag kann auch schon vor Abschluß des Vertrags eingebracht werden. In diesem Fall muß er die wesentlichen Punkte des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts enthalten und von allen Parteien unterfertigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987
17.04.2018
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