§ 9 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.1973

III. HAUPTSTÜCK
Verfügungen über Anteile an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken

§ 9

(1) Der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden ist insbesondere zu versagen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter ist. Die Bestimmungen des § 4 finden Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden oder Alpen durch Verordnung den ortsansässigen Bauern, die nicht nach Abs. 1 vom Erwerb ausgeschlossen sind, auf Anteile an Gemeinschaftsalpen ihres Gemeindegebietes das Vorkaufsrecht einräumen.

16.04.2018

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