3. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
Ausnahmen
(1) Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen nicht Rechtserwerbe
- a) zwischen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie sowie Geschwistern und deren Ehegatten;
- b) zwischen Ehegatten oder im Fall rechtskräftiger Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse;
- c) aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;
- d) im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung oder der Privatzimmervermietung;
- e) durch Bestandvertrag zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken, sofern die Nutzung als Ferienwohnung zulässig ist und die vereinbarte oder tatsächliche Nutzungsdauer drei Jahre nicht übersteigt;
- f) für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Leitung von Energie zum Zweck der öffentlichen Energieversorgung und von öffentlichen Entsorgungsanlagen;
- g) für die Errichtung von öffentlichen Straßen sowie von Haupt- und Nebenbahnen;
- h) für Maßnahmen der Bodenreform und zur Umlegung oder Grenzänderung von Grundstücken nach dem Raumplanungsgesetz;
- i) für bergbauliche Zwecke oder zur Durchführung bergbaubedingter Sicherheitsmaßnahmen;
- j) gemäß den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;
- k) des Eigentums an unbebauten landwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem Ausmaß von höchstens 300 m2, sofern die für die Teilung des Grundstückes nach dem Raumplanungsgesetz erforderliche Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.
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