§ 9 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1963

Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes
§ 9*)

(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/1963

09.04.2018

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