Dienstprüfung
§ 9
(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmoduls. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(2) Die fachspezifische Ressortprüfung findet als eine öffentliche mündliche Prüfung statt und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung hat von Amts wegen durch den Ausbildungsleiter zu erfolgen. § 27 Abs. 2 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mehr als zweimalige Zuweisung zu den Modulen und Fachbereichen unzulässig ist.
(3) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 positiv beurteilt wurde.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis (Anlage 3) auszustellen. Der Prüfungserfolg in jedem Ausbildungsmodul und Fachbereich ist im Dienstprüfungszeugnis zu vermerken. Eine ausgezeichnete Bewertung ist gesondert anzuführen. Die praktischen Verwendungen und deren Erfolg gemäß § 6 Abs. 2 sind kurz vom Dienstvorgesetzten zu beschreiben.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
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