Ressortspezifische theoretische Ausbildung
§ 9.
(1) Die ressortspezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium; dem*der Auszubildenden werden hierfür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Ressorts bieten.
(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem*einer Einzelprüfer*in.
(3) Die Prüfungsbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des*der Ausbildungsleiter*in vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011494
Dokumentnummer
NOR40231767
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