Alternative Lehrkonzepte
§ 9.
Die Ausbildungsleitung kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die Bundesminsiterin/den Bundesminister für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224570
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