Alternative Lehrkonzepte
§ 9.
Die/Der Ausbildungsleiter/in kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.
Schlagworte
Ausbildungsleiterin, Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178300
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