§ 9 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Alternative Lehrkonzepte

§ 9.

Die/Der Ausbildungsleiter/in kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Schlagworte

Ausbildungsleiterin, Bundesministerin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178300

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