§ 9 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Allgemeine Ausbildung

§ 9.

(1) Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachspezifischen Ausbildung von Bedeutung sind. Neben Kenntnissen über rechtliche und politische Rahmenbedingungen sind auch methodische und soziale Fähigkeiten in seminaristischer Form – gegebenenfalls unterstützt durch E-Learning – weiter zu entwickeln.

(2) Die allgemeine Ausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen und – sofern es zweckmäßig ist – nach arbeitsplatzspezifischen Erfordernissen. Die diversen Ausbildungsfächer sind in derAnlage 1 geregelt.

(3) Folgende in derAnlage 1 angeführten Ausbildungsfächer sind im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes zu absolvieren:

  1. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts,
  2. Einführung in das AVG-Verfahren,
  3. Der Entstehungsprozess von Gesetzen,
  4. Legistische Grundlagen,
  5. Der Öffentliche Dienst,
  6. Grundzüge des Haushaltswesens.

Die Nachweise über die Ablegung der im Rahmen dieser Lehrveranstaltungen vorgesehenen Prüfungen haben die Auszubildenden vorzulegen.

(4) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.

(5) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(6) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur allgemeinen Ausbildung der höheren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zugewiesen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239188

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)