Zeugnis
§ 9.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung und die Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül „bestanden“ qualifizierten Seminar- oder Hausarbeit ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie das Thema der Seminar- oder Hausarbeit anzuführen.
(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen und der Seminar- oder Hausarbeit im Personalakt abzulegen.
Schlagworte
Seminararbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20006410
Dokumentnummer
NOR40108816
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