§ 9 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Zeugnis

§ 9.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung und die Vorlage einer zumindest mit dem Kalkül „bestanden“ qualifizierten Seminar- oder Hausarbeit ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie das Thema der Seminar- oder Hausarbeit anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen und der Seminar- oder Hausarbeit im Personalakt abzulegen.

Schlagworte

Seminararbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40108816

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)