Prüfungssenate
§ 9.
Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat Lehrkraft des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20009894
Dokumentnummer
NOR40193605
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