§ 9 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Prüfungssenate

§ 9.

Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenats hat Lehrkraft des betreffenden Grundausbildungslehrgangs zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193605

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