§ 9 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, Beamte des höheren Dienstes oder Hochschullehrer zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sein.

(3) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat derselben Verwendung anzugehören wie die Kandidaten.

(5) Die Prüfer des im § 8 Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101831

alte Dokumentnummer

N61985182270

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)