§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 9.

(1) Beamte, die sich um die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) bewerben, sind einem Auswahlverfahren zu unterziehen. Dasselbe gilt für die Bewerbung um Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache).

(2) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) ist vom Bundesminister für Finanzen eine Kommission zu bestellen, wobei der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Verwendungsgruppe A 1 und ein Mitglied der Verwendungsgruppe E 1 angehören.

(3) Für das Auswahlverfahren zu einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2a (Zollwache) sind von der Finanzlandesdirektion drei Mitglieder umfassende Kommissionen zu bestellen, die nach den von der Zentralstelle vorgegebenen Richtlinien entscheiden. Die Bewertung des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens obliegt der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen. Der Kommission gehören jedenfalls ein Beamter der Verwendungsgruppe E 1 sowie ein weiterer erfahrener Beamter der Zollverwaltung als Mitglieder an.

(4) Im Auswahlverfahren hat der Beamte seine persönliche und fachliche Eignung schriftlich und mündlich nachzuweisen. Das bestandene Auswahlverfahren gilt grundsätzlich für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

20002383

Dokumentnummer

NOR40038103

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