§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2b (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1998

§ 9.

(1) Leiter der Grundausbildungslehrgänge ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter der Grundausbildungslehrgänge obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, die Stundenpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Für die in der Anlage 2 unter Punkt C/Buchstaben a bis j und n bis r sowie in der Anlage 3 unter Punkt C genannten Gegenstände sind Zollwachebeamte als Vortragende einzusetzen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.

(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, unzulässig.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen.

(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des Grundausbildungslehrganges.

Schlagworte

Bundeszollwachschule

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10009077

Dokumentnummer

NOR12114208

alte Dokumentnummer

N6199810464O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)