Prüfungskommissionen für die Zulassungsprüfung
§ 9.
(1) Für die Zulassungsprüfung ist bei jeder Dienstbehörde I. Instanz eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der jeweilige Leiter der Dienstbehörde, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion III.
(3) Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.
(4) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind nur Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen, zu Mitgliedern der Prüfungskommision (Anm.: richtig: Prüfungskommission) darüber hinaus auch Beamte der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen zu bestellen.
(5) Die Prüfungskommission hat in Prüfungssenaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109991
alte Dokumentnummer
N6199529780L
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