§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere und Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Kommandant der Theresianischen Militärakademie zu bestellen. Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 bestellt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12099651

alte Dokumentnummer

N61981116080

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