Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Berufsoffiziere und Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Kommandant der Theresianischen Militärakademie zu bestellen. Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 bestellt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099651
alte Dokumentnummer
N61981116080
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