Prüfungskommission
§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008456
Dokumentnummer
NOR12099045
alte Dokumentnummer
N61979113960
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