Anrechnung auf die Fachdienstprüfung
§ 9.
Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008635
Dokumentnummer
NOR12102935
alte Dokumentnummer
N61987190590
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