Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 1985 tritt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in einer Unteroffiziersfunktion, BGBl. Nr. 607/1980, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 244/1984 außer Kraft.
(3) Auf Kandidaten, die bis zum 31. August 1985 zur Grundausbildung nach der im Abs. 2 genannten Verordnung zugelassen wurden, finden deren Bestimmungen bis 31. Dezember 1990 weiterhin Anwendung.
(4) Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 wird auch durch den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008581
Dokumentnummer
NOR12101821
alte Dokumentnummer
N61985182050
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