Prüfungskommission
§ 9.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen ist.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008455
Dokumentnummer
NOR12099027
alte Dokumentnummer
N61979113770
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