§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder B bestellt werden, wobei auch auf ihre Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen ist.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008455

Dokumentnummer

NOR12099027

alte Dokumentnummer

N61979113770

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