§ 9 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Theoretische Prüfung

§ 9.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279380

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