Beschlußfähigkeit
§ 9.
(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist ein Ausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung innerhalb einer Stunde nach der festgelegten Zeit eröffnet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062383
alte Dokumentnummer
N4198911505J
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