§ 9
Das Amt des Vertrauensmannes ist ein Ehrenamt, daher unentgeltlich zu besorgen, doch gebührt dem Vertrauensmanne auf Verlangen der Ersatz der wirklichen und notwendigen Auslagen.
Die Reihenfolge, in welcher die Vertrauensmänner sich ihren Amtsobliegenheiten zu unterziehen haben, wird von dem Leiter des Vermittlungsamtes bestimmt.
01.02.2014
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