§ 9 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Praktische Prüfung

Gegenstand „Basiskompetenzen“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, welche kurze begleitende Gesprächsphasen beinhalten, durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:

  1. 1. verschiedene Einlege- und Wickeltechniken am Technikkopf anzuwenden (zB durch Haare einlegen, Wellen legen, Papillotieren, Dauerwellenwickler setzen),
  2. 2. Haut mit geeigneten Produkten sowie mit verschiedenen Reinigungsmassagen zu reinigen und zu pflegen,
  3. 3. ein Tages-Make-up mit unterschiedlichen Techniken zu gestalten sowie Augenbrauen und Wimpern zu färben und Augenbrauen zu formen,
  4. 4. den Zustand und die Beschaffenheit von einer Hand inklusive Fingernägel zu beurteilen sowie die Maniküre (Pflegen, Formen von Fingernägeln) und Gestalten (Polieren und Designen) von Fingernägeln) durchzuführen,
  5. 5. Bärte zu rasieren (zB Vollrasur) sowie die Haut vor- und nachzubehandeln.

(3) Die zur Prüfung antretende Person hat für den Arbeitsauftrag gemäß Abs. 2 Z 2 ein ausgefülltes Hautbeurteilungsblatt des zu verwendenden Modells zur Prüfung mitzubringen.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und zehn Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 20 Minuten zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente,
  3. 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

Schlagworte

Einlegetechnik

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279352

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