§ 9 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).

Kommissionen und Arbeitsgruppen

§ 9.

Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 10 Abs. 1 B–GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:

  1. - Aufnahmekommission (7 Frauen)
  2. - Disziplinarkommission beim Rechnungshof (3 Frauen)
  3. - Leistungsfeststellungskommission (5 Frauen)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004466

Dokumentnummer

NOR40072992

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