Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 10 Abs. 1 B–GlBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt vertreten:
- - Aufnahmekommission (7 Frauen)
- - Disziplinarkommission beim Rechnungshof (3 Frauen)
- - Leistungsfeststellungskommission (5 Frauen)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20004466
Dokumentnummer
NOR40072992
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