Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).
Kommissionen und Arbeitsgruppen
§ 9.
Bei der Zusammensetzung von Kommissionen ist gemäß § 9 Abs. 1 B-GBG auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Die Mitarbeit von Frauen in Arbeitsgruppen ist zu ermöglichen. Frauen sind in Kommissionen wie folgt
vertreten:
– Aufnahmekommission (7 Frauen);
– Disziplinarkommission beim Rechnungshof (3 Frauen);
– Kommission für das Vorschlagswesen (1 Frau);
– Leistungsfeststellungskommission (5 Frauen).
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20003175
Dokumentnummer
NOR40049450
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