§ 9 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 9.

(1) Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.

(2) Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.

(3) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.

Schlagworte

Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20009303

Dokumentnummer

NOR40175171

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