Evaluierung
§ 9.
(1) Eine schriftliche Evaluierung über die Umsetzung und Wirkung der Frauenförderungsmaßnahmen ist vom Dienstgeber der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bis spätestens 1. August jeden Jahres, beginnend mit 1. August 2017, zu übermitteln. Dabei ist auf folgende Punkte einzugehen:
- 1. Entwicklung des Frauenanteils gemäß § 8 Abs. 1 aufgeschlüsselt nach den Kriterien in § 11a Abs. 3 Z 1-3 B-GlBG samt graphischer Darstellung;
- 2. Entwicklung des Frauenanteils gemäß § 8 Abs. 2 und 3 in den einzelnen Unternehmen;
- 3. Anzahl der Planstellen, welche im dem Evaluierungsbericht vorangegangen Kalenderjahr zur Besetzung ausgeschrieben waren, die Anzahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber aufgeschlüsselt nach dem Eignungsgrad sowie Anzahl der nach Geschlecht aufgeschlüsselten Personen, mit welchen die Planstellen besetzt wurden;
- 4. Anzahl der Ausschreibungsverfahren, bei welchen keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion erfolgt ist;
- 5. Gesamtzahl der Ausschreibungsverfahren, Gesamtzahl der Bewerbungen sowie Aufteilung auf Bewerberinnen und Bewerber;
- 6. Maßnahmen, welche im Hinblick auf § 25 Abs. 6 getroffen wurden;
- 7. Bildungsbericht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1;
- 8. Einkommensbericht gemäß § 18 Abs. 1 Z 4.
(2) Bei Nichterreichung der verbindlichen Vorgaben sind der Evaluierung eine schriftliche Begründung sowie konkrete Angaben zur Erreichung der Vorgaben anzufügen. Dieser Bericht wird durch den Dienstgeber im Intranet sowie auf der Homepage des Ressorts veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
20010116
Dokumentnummer
NOR40199914
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