§ 9 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten

§ 9.

Teilnehmer haben Zugangsdaten und den zweiten Authentifizierungsfaktor geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und ihre Weitergabe zu unterlassen.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280694

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