Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten
§ 9.
Teilnehmer haben Zugangsdaten und den zweiten Authentifizierungsfaktor geheim zu halten, sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und ihre Weitergabe zu unterlassen.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280694
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