§ 9 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 9.

Alle Fischereirechte im Lande sind von den Bezirksverwaltungsbehörden in einem Fischereikataster vorzumerken. Nähere Weisungen erläßt die Landesregierung durch Verordnung.

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