Explosionsgefährdeter Bereich
§ 9.
(1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich um Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen sowie jener räumliche Bereich vor Zugängen (Öffnungen in Wänden, wie Türen, Tore, Transportöffnungen) oder vor Lüftungsöffnungen von Räumen, in dem durch geringfügige Leckagen oder beim Anschließen oder Lösen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Flüssiggas-Luft-Gemische nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.
(3) Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept (dem Konzept über die Ermittlung und Bewertung der Explosionsrisiken, die Zoneneinteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen, das dem gemäß § 5 VEXAT zu erstellenden Explosionsschutzdokument zu Grunde liegt) keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in dieser Verordnung festgelegten Ausmaße.
(4) Der explosionsgefährdete Bereich erstreckt sich über den Innenraum eines Kegels, dessen Basisfläche sich auf dem Boden aus der lotrechten Projektion des um die mögliche Flüssiggas-Austrittsstelle freizuhaltenden Bereiches ergibt. Bei Tür- oder Lüftungsöffnungen von Räumen, in denen Flüssiggas gelagert wird, oder von Flaschenschränken erstreckt sich die Spitze des Kegels über die Oberkante (gesamte Breite) der jeweiligen Öffnung. Bei Flüssiggasbehältern wird die Kegelspitze aus einer Kugel mit 1 m Radius gebildet. Der Mittelpunkt dieser Kugel liegt an der möglichen Flüssiggas-Austrittsstelle ins Freie (zB Behälterarmaturen, Domschachtdeckel).
(5) Der Bereich innerhalb der Kugel gemäß Abs. 4 gilt als Zone 1, im Übrigen gilt der Kegel als Zone 2. Räume, die in dieser Verordnung als explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1.
(6) Das Zusammenfassen und Überlappen von explosionsgefährdeten Bereichen ist zulässig.
(7) Die für waagrechtes Gelände geltenden explosionsgefährdeten Bereiche müssen bei geneigten Hängen mit einer Hangneigung von mehr als 20 % hangaufwärts um den Prozentsatz der Hangneigung, höchstens jedoch um 50 %, verringert werden und hangabwärts um den Prozentsatz der Hangneigung vergrößert werden.
Schlagworte
Türöffnung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275386
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