materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024
Übergangsregelung
§ 9.
Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Gesetzesnummer
20012437
Dokumentnummer
NOR40257677
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