§ 9 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 376/2023

Übergangsregelung

§ 9.

Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

20012120

Dokumentnummer

NOR40249332

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