§ 9 Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 477/2022

Übergangsregelung

§ 9.

Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011378

Dokumentnummer

NOR40228126

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