materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 539/2020
Übergangsregelung
§ 9.
Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Gesetzesnummer
20010449
Dokumentnummer
NOR40209817
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