materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018
Übergangsregelung
§ 9.
Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20009702
Dokumentnummer
NOR40187872
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