Übergangsregelung
§ 9
(1) Bestehende günstigere Vereinbarungen dürfen nicht verschlechtert werden. Vereinbarungen mit Mindestlöhnen auf Basis der Mindestlohntarife aus dem Jahr 2011 werden, soweit sie günstiger sind als die neu festgesetzten Tarife, nicht geschmälert.
(2) In den Bundesländern Wien und Niederösterreich gilt § 2 mit der Maßgabe, dass die in § 2 Abschnitt B normierten Bruttostundenlöhne ab 1.1.2015 in einem Ausmaß von 95% und ab 1.1.2017 in einem Ausmaß von 100% gebühren. Die sich ergebenden Bruttostundenlöhne sind kaufmännisch auf Cent-Beträge zu runden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die in § 2 Abschnitt B normierten Zuschläge.
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