Abschnitt II
Entlohnungsschema A Voraussetzung
§ 9.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z. B. Gleitzeit, Durchrechnung).
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175738
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