Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).
§ 9.
(1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden.
(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(3) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
10007177
Dokumentnummer
NOR12077990
alte Dokumentnummer
N5199116782J
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