§ 9 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.1991

Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 9.

(1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden.

(2) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der Empfänger des Kontingentscheines nur, wenn er Warenempfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Kontingentscheine gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10007177

Dokumentnummer

NOR12077990

alte Dokumentnummer

N5199116782J

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