§ 9 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1989

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag)

§ 9

(1) Steuerfreie Rücklagen (im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 steuerfreie Beträge) können im Ausmaß bis zu 10% des Gewinnes

(2) Die Rücklage ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft.

(3) Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, so sind für die Bildung, Verwendung und Auflösung der steuerfreien Beträge die Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die Begünstigung steht nur zu, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei belassenen Beträge und ihre Verwendung klar ersichtlich sein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen steuerfreien Betrag bildet, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.