§ 9.
Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 5 und 6 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen der „Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler“ verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
20011214
Dokumentnummer
NOR40224386
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