§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Papiertechniker

Alte FassungIn Kraft seit 06.3.1993

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant, Chemiewerker, Mechaniker oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“) und den Gegenstand „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ beschränkt auf den Bereich Papier- und Zellstofftechnik (Z 1), „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.

Schlagworte

Meßmechaniker, Papiertechnik, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007240

Dokumentnummer

NOR12079040

alte Dokumentnummer

N5199226679J

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