Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant, Chemiewerker, Mechaniker oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“) und den Gegenstand „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Papiertechniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ beschränkt auf den Bereich Papier- und Zellstofftechnik (Z 1), „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 bis 5, 8 und 10.
Schlagworte
Meßmechaniker, Papiertechnik, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007240
Dokumentnummer
NOR12079040
alte Dokumentnummer
N5199226679J
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