§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Koch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fleischer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007239

Dokumentnummer

NOR12078503

alte Dokumentnummer

N5199221088J

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