Zusatzprüfung
§ 9.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fleischer, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Kellner oder Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Koch abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10007239
Dokumentnummer
NOR12078503
alte Dokumentnummer
N5199221088J
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