§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Bürokaufmann, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Industriekaufmann, Musikalienhändler, Reisebüroassistent, Spediteur oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Versicherungskunde“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 und 10.

Schlagworte

Hotelassistent, Waffenhändler

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077025

alte Dokumentnummer

N5199012206J

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