§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Schlußbestimmungen

§ 9.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006950

Dokumentnummer

NOR12075680

alte Dokumentnummer

N5198811228E

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